Impressum
GECO GmbH
Lennestraße 57
58840 Plettenberg
Germany
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Geschäftsführer: Friedrich W. Gersonde
HR: Iserlohn HRB 3026
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Urheberrecht
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Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltung
Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.
2. Angebote und Abschlüsse
Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Der Käufer ist an seinen Auftrag 2 Wochen ab Eingang bei uns gebunden. Aufträge des Käufers werden erst durch schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung des Auftrages für uns bindend.
3. Lieferung/Lieferzeit
3.1. Eine Lieferfrist bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Sie gilt stets erst nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Sofern für die Herstellung des Produktes eine Mitwirkungshandlung des Käufers erforderlich ist, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Käufer. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Käufer als verbindlich bestätigt worden ist.
3.2. Bei Überschreiten einer verbindlichen Lieferfrist hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in der Regel 4 Wochen nicht unterschreiten darf.
3.3. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung oder Teillieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen oder Teillieferungen zurückzuhalten oder nach erfolglosem Setzen einer Nachfrist zur Zahlung vom Vertrag zurückzutreten, ohne zum Ersatz eines etwa entstandenen Schadens verpflichtet zu sein.
3.4. Wir können eine Lieferung oder Teillieferung nachträglich unter Bestimmung einer angemessenen Frist von Vorkasse oder Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass unser Zahlungsanspruch gefährdet ist.
3.5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt – unbeschadet weitergehender Ansprüche – den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesen Fällen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3.6. Ereignisse höherer Gewalt sowie von uns nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Liefer-, Betriebs- und Verkehrsstörungen befreien uns im Umfang ihrer Auswirkungen und ihrer Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von der Verpflichtung zur Lieferung. Überschreiten Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt oder infolge von uns nicht zu vertretender Gründe für eine der Vertragsparteien das zumutbare Maß, so kann diese ganz oder teilweise schriftlich von dem Vertrag zurücktreten.
3.7. Teillieferungen sind zulässig. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung in Teilmengen sind die Abrufmengen und Liefertermine bei Vertragsschluss festzulegen. Falls und soweit dies nicht geschehen oder vom Käufer gegen eine entsprechende Vereinbarung verstoßen worden ist, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen eine Frist zum Abruf und zur Abnahme der Gesamt- oder Restmenge festzulegen. Hat der Käufer bis zu diesem Zeitpunkt die Gesamt- oder Restmenge nicht abgerufen oder angenommen, gerät er in Annahmeverzug. In diesem Falle sind wir berechtigt, dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen zu setzen, mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Lieferung ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
3.8. Verlangen wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – Schadenersatz, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises (ausschließlich der Umsatzsteuer); hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer. Wir sind berechtigt, einen höheren Schadensbetrag nachzuweisen und diesen geltend zu machen. Auf der anderen Seite ist der Käufer berechtigt, uns nachzuweisen, dass überhaupt kein oder ein wesentlicher niedriger Schaden entstanden ist.
3.9. Im Falle eines Lieferverzuges haftet wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Falle ist aber die Schadenersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn durch den Lieferverzug Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit auftreten.
Im Übrigen haften wir im Falle eines Lieferverzuges nur, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, wobei ein Verschulden unserer Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen uns nur bei vorsätzlichem Verhalten zuzurechnen ist. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, hat der Käufer einen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 2 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
4. Preise
4.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung (Karton); diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen und wird gesondert in der Rechnung ausgewiesen.
4.2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohn- oder Materialpreissteigerungen, eintreten.
5. Leistungsumfang (Abnahme)
5.1. Die Lieferung erfolgt nur dann nach besonderen Gütevorschriften (DIN, eigene oder vereinbarte Gütevorschriften), wenn diese schriftlich vereinbart worden sind.
5.2. Geringe Maßabweichungen bei Textilien nach DIN EN 14215 und ISO 3018 möglich
6. Versand
6.1. Die Frachtkosten sind vom Käufer zu tragen.
6.2. Auslandslieferungen erfolgen gemäß Incoterms.
6.3. Mangels besonderer Weisungen bestimmen wir den Versandweg nach billigem Ermessen, ohne Verantwortung für die billigste und schnellste Verfrachtung. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Käufers ab.
6.4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
7. Gefahr
7.1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware der Transportperson übergeben ist oder unser Werk oder Lager verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Transportkosten tragen.
7.2. Wird die Versendung auf Veranlassung des Käufers oder aufgrund von Umständen, die dieser zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr mit Beginn unserer Lieferbereitschaft über. Wir können die versandbereite Ware sofort berechnen und auf Kosten des Käufers einlagern, wobei wir nur für sorgfältige Auswahl des Lagerhalters haften.
8. Zahlung
8.1. Unsere Zahlungsbedingungen werden individuell mit dem Käufer festgelegt
8.2. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und für uns spesenfrei entgegengenommen. Die Wechselannahme bedarf einer besonderen Vereinbarung. Wir haften nur für pünktliche Vorlage und Protesterhebung.
8.3. Ausländische Zahlungsmittel werden, sofern wir nicht in ausländischer Währung fakturieren, nach dem am Zahlungstage in Plettenberg notierten Währungskurs in Euro umgerechnet.
8.4. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer nur berechtigt bei groben Vertragsverletzungen unsererseits und im Falle der mangelhaften Lieferung bis zur Höhe desjenigen Teils des Kaufpreises, der der Wertminderung entspricht. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Der Käufer kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Forderungen aufrechnen.
8.5. Eine Überschreitung von Zahlungszielen bewirkt Fälligkeit aller übrigen, noch nicht fälligen Rechnungen für bereits gelieferte Waren und berechtigt uns zum Widerruf von Kreditzusagen und Zahlungszielen.
8.6. Wird für uns erkennbar, dass die (weitere) Erfüllung des Vertrages seitens des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, die weiteren Lieferungen und Leistungen auszusetzen und die Wiederaufnahme – nach einer angemessen Vorlaufzeit – erst dann zu bewirken, wenn der Käufer entweder für die ausstehenden Lieferungen und Leistungen vorgeleistet sowie sämtliche Zahlungsrückstände ausgeglichen oder hierfür eine angemessene Sicherheit erbracht hat. Soweit dies auch nach angemessener Fristsetzung nicht geschieht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag fristlos zu kündigen. Ein hieraus resultierender Schadenersatzanspruch von uns bleibt unberührt. Eine Gefährdung der Vertragserfüllung im vorstehenden Sinne wird unwiderleglich vermutet bei Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels, bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers, bei einer Verfügung außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über Ware, die wir unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben oder bei Auflösung des Unternehmens des Käufers.
8.7. Bei Zahlungsverzug berechnen wir gemäß § 288 Abs. 2 BGB einen Zinssatz von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz.
8.8. Vertreter haben keine Inkasso-Vollmacht.
9. Mängelrügen
9.1. Rügen wegen Sachmängeln, Falschlieferungen und Mengenabweichungen, die durch zumutbare Untersuchungen der Ware feststellbar sind, können nur innerhalb von 7 Tagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich geltend gemacht werden. Innerhalb weiterer 7 Tage müssen uns geeignete Beweismuster zwecks Überprüfung zugeleitet werden, falls wir nicht ausdrücklich eine Untersuchung an Ort und Stelle verlangen. Zeigt sich ein Mangel trotz ordnungsgemäßer Untersuchung erst später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden und es müssen uns unverzüglich die geeigneten Beweismittel zugeleitet werden. Befindet sich die Ware nicht mehr in dem Zustand der Ablieferung, so hat der Käufer zu beweisen, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Ablieferung vorgelegen hat. Bei wesentlichen Eingriffen oder Änderungen an der Ware ist die Geltendmachung von Mängelrügen ausgeschlossen. Ferner sind Mängelrügen ausgeschlossen, wenn ausdrücklich oder stillschweigend auf die Untersuchung der Ware verzichtet worden ist.
9.2. Durch Verhandlungen verzichten wir nicht auf die Verspätungseinrede.
9.3. Fehlmengen liefern wir nach Absprache nach.
9.4. Erweist sich eine Mängelrüge als nicht berechtigt, hat der Käufer die Kosten der Prüfung und die Transportkosten zu tragen.
10. Mängelhaftung
10.1. Mängelansprüche des Käufers setzen die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß Ziffer 9.1 dieses Vertrages voraus.
10.2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Der Käufer hat uns auf Verlangen die von der Nacherfüllung betroffenen Teile unverzüglich zur Verfügung zu stellen, wobei wir alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen haben, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem ersten Lieferort verbracht wurde.
10.3. Schlägt die erste Nacherfüllung fehl, so ist uns eine weitere angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen. Verstreicht diese fruchtlos, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises für den Vertrag oder Schadenersatz nach Maßgabe von Ziffer 11 zu verlangen.
10.4. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzungen von Pflegevorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie von dem Käufer oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.
10.5. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.
10.6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
11. Haftung
11.1. Schadenersatzansprüche gegen uns – auch außervertraglicher Art – sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung von uns sowie grob fahrlässiger Pflichtverletzung unserer Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Soweit uns kein vorsätzliches Handeln angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf Ersatz von sonstigen mittelbaren und Folgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, ein von uns etwa garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
11.2. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften wie z. B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie, bei arglistigem Verhalten oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
11.3. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist jegliche Haftung auf Schadenersatz – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Soweit dieser Ausschluss greift oder die Haftung von uns beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
11.4. Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Sachmangels unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 8 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer Forderungen aus gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen mit dem Käufer behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor. Der Käufer kann die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und veräußern, bei Kreditverkäufen jedoch nur unter Eigentumsvorbehalt.
12.2. Bei Verarbeitung gelten wir als Hersteller der neuen Sache. Ist bei Verbindung oder Vermischung unserer Waren mit einer Sache des Käufers diese als Hauptsache anzusehen, erwerben wir entsprechendes Miteigentum an dieser Hauptsache.
12.3. Gerät der Käufer mit der Zahlung oder einer anderen Verpflichtung in Verzug, so darf er über die Vorbehaltsware nur mit unserer schriftlichen Zustimmung verfügen oder sie verarbeiten. Darüber hinaus hat er uns jederzeit Zutritt zu der von uns gelieferten Ware zu gewähren und diese auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts auf Verlangen an uns herauszugeben.
12.4. Der Käufer tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Verfügung über Vorbehaltsware sicherungshalber an uns ab. Der Käufer ist jederzeit widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bei sofortiger Abführung des Erlöses an uns berechtigt. Auf unser Verlangen hat der Käufer seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen und uns über den Bestand an abgetretenen Forderungen und Vorbehaltswaren zu informieren.
12.5. Wird Vorbehaltsware von dritter Seite in Anspruch genommen, so hat der Käufer auf unseren Eigentumsvorbehalt aufmerksam zu machen und uns unverzüglich zu benachrichtigen; letzteres gilt auch für Zugriffe Dritter auf die von uns abgetretenen Forderungen. Der Käufer trägt anfallende Interventionskosten.
12.6. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Käufers darüber hinausgehende Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
13. Geheimhaltung
13.1. Die Parteien verpflichten sich, über den Inhalt dieses Vertragsverhältnisses strengstes Stillschweigen zu wahren und keinerlei Informationen, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, Dritten zugänglich zu machen, soweit diese nicht offenkundig sind.
13.2. Sämtliche Unterlagen, die eine Partei der anderen im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestellt hat, wie etwa Zeichnungen, Muster oder ähnliche Gegenstände, dürfen nur zum Zwecke der Vertragserfüllung verwendet und unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Gegenstände bleiben Eigentum der übergebenden Partei und sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an diese zurückzugeben.
14. Schriftform, Teilunwirksamkeit, Nebenabreden
14.1. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
14.2. Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann wiederum nur schriftlich verzichtet werden.
14.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.
15. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
15.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt deutsches Recht. Auch die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge im internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
15.2. Für alle aus den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Plettenberg für beide Teile Erfüllungsort.
15.3. Für alle aus den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand Plettenberg. Wahlweise sind wir berechtigt, den Käufer an seinem Sitz zu verklagen.
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